Häufig gestellte Fragen

Die folgenden Antworten beruhen auf unserer langjährigen Erfahrung im Jugendmedienschutz. Sie dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar.

Allgemeine Fragen zum Jugendschutzbeauftragten

Gesetzliche Grundlagen und Bestellungspflicht

Der Jugendmedienschutz soll Kinder und Jugendliche vor Inhalten schützen, die ihre Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte erotische, pornografische oder gewalthaltige Angebote.

Für bestimmte geschäftsmäßig betriebene Internetangebote schreibt § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert aufsichtsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls empfindliche Bußgelder.

Ein Jugendschutzbeauftragter ist jedoch mehr als die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Er unterstützt Betreiber dabei, mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen und den Jugendmedienschutz im laufenden Betrieb angemessen zu berücksichtigen.

Nach § 7 Abs. 1 JMStV müssen geschäftsmäßige Anbieter allgemein zugänglicher Internetangebote grundsätzlich einen Jugendschutzbeauftragten bestellen, wenn ihre Angebote entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten.

Geschäftsmäßig bedeutet nicht zwangsläufig gewerblich. Auch ein Angebot ohne Gewinnerzielungsabsicht kann geschäftsmäßig betrieben werden. Entscheidend ist insbesondere, ob die Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt ist.

Allerdings sieht das Gesetz Ausnahmen und alternative Möglichkeiten vor. Unter bestimmten Voraussetzungen können Anbieter die Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten beispielsweise einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle übertragen.

Ob für ein bestimmtes Internetangebot tatsächlich eine gesetzliche Bestellungspflicht besteht, lässt sich nicht in jedem Fall eindeutig beurteilen. Wenn Sie hierzu eine verbindliche rechtliche Einschätzung benötigen, empfehlen wir Ihnen, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Aus unserer langjährigen Erfahrung empfehlen wir, im Zweifelsfall lieber einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Die damit verbundenen Kosten sind überschaubar, und Sie vermeiden mögliche spätere Diskussionen darüber, ob eine entsprechende Verpflichtung bestanden hätte.

Als verantwortlicher Betreiber können Sie sich nicht einfach selbst zum Jugendschutzbeauftragten Ihres eigenen Internetangebotes erklären.

Der Jugendschutzbeauftragte muss über die erforderliche Fachkunde verfügen und seine Aufgaben weisungsfrei wahrnehmen können. Er soll den Betreiber unabhängig beraten und auf mögliche Probleme aufmerksam machen.

Eine entsprechend qualifizierte Person innerhalb eines Unternehmens kann diese Aufgabe grundsätzlich übernehmen. Die gleichzeitige Tätigkeit als verantwortlicher Betreiber oder Geschäftsführer ist jedoch aufgrund möglicher Interessenkonflikte problematisch.

Die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten ermöglicht eine klare Trennung dieser Aufgaben.

Nach § 7 Abs. 1 JMStV müssen die wesentlichen Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Dazu gehören insbesondere der Name und Kontaktdaten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen.

Üblicherweise erfolgt die Benennung im Impressum. Möglich ist aber auch eine andere geeignete und gut auffindbare Stelle innerhalb Ihres Internetangebotes.

Nach Ihrer Beauftragung erhalten Sie von uns einen konkreten Vorschlag für die entsprechende Darstellung.

Ja, sofern für Ihr Internetangebot nach den anwendbaren Vorschriften eine entsprechende Bestellungspflicht besteht. Der Standort Ihres Webservers ist dafür grundsätzlich nicht entscheidend.

Maßgeblich ist insbesondere, wo der Anbieter niedergelassen ist und welche Rechtsvorschriften auf sein Angebot Anwendung finden. Hier spielt das sogenannte Herkunftslandprinzip eine wichtige Rolle.

Wer sein Internetangebot von Deutschland aus betreibt, kann sich den deutschen Jugendschutzvorschriften daher nicht einfach dadurch entziehen, dass er seine Website auf einem Server im Ausland hostet.

Umgekehrt bedeutet ein ausländischer Serverstandort allein auch nicht, dass ein Anbieter automatisch deutschem Recht unterliegt.

Fragen zum Angebot von JS-Beauftragter.de

Leistungen, Bearbeitungszeiten und Zusammenarbeit

Nein. Die ausführliche Erstprüfung Ihrer angemeldeten Internetangebote ist bereits in unseren ausgewiesenen Gebühren enthalten.

Für den Erstbericht berechnen wir keine zusätzlichen Gebühren.

Bei Zahlung per Lastschrift beginnen wir zeitnah nach Bestätigung Ihrer Beauftragung mit der Erstprüfung. Bei Zahlung auf Rechnung beginnt die Bearbeitung nach Eingang Ihrer Zahlung.

Den schriftlichen Prüfbericht erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Beginn der Bearbeitung.

Dieser Zeitraum entspricht unserer langjährigen Praxis. In Einzelfällen, beispielsweise während angekündigter Betriebsferien, kann die Bearbeitung länger dauern.

Seit 2005 haben wir mehr als 1.500 Mandanten betreut.

Eine öffentliche Liste unserer Mandanten führen wir nicht. Viele Betreiber benennen uns jedoch auf ihren Internetangeboten als Jugendschutzbeauftragte.

Über eine Internetsuche nach „JS-Beauftragter.de“ können Sie entsprechende öffentliche Benennungen finden und sich selbst einen Eindruck verschaffen.

Wir übernehmen bevorzugt Internetangebote, deren Betreiber eigene Inhalte anbieten und auf deren Gestaltung und Veröffentlichung tatsächlich Einfluss nehmen können.

In der Regel übernehmen wir keine Projekte, die überwiegend aus folgenden Angeboten bestehen:

  • Reinen Partnerprogramm- und Affiliate-Angeboten ohne wesentliche eigene Inhalte
  • Reinen Linksammlungen
  • Der Einbindung fremder Inhalte, beispielsweise fremder Cam-Portale oder Kontaktplattformen, auf die der Betreiber keinen ausreichenden Einfluss hat
  • Social-Communitys und vergleichbaren Plattformen mit überwiegend nutzergenerierten Inhalten

Der Hintergrund ist einfach: Unsere Hinweise und Empfehlungen müssen vom Betreiber auch praktisch umgesetzt werden können.

Darüber hinaus behalten wir uns vor, eine Beauftragung abzulehnen, wenn die besonderen Umstände eines Projektes aus unserer Sicht keine sinnvolle Zusammenarbeit ermöglichen.

Ihre Frage war nicht dabei?

Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kostenlose Erstberatung