Der Jugendmedienschutz soll Kinder und Jugendliche vor Inhalten schützen, die ihre Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können. Dazu gehören beispielsweise bestimmte erotische, pornografische oder gewalthaltige Angebote.
Für bestimmte geschäftsmäßig betriebene Internetangebote schreibt § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten vor. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert aufsichtsrechtliche Maßnahmen und gegebenenfalls empfindliche Bußgelder.
Ein Jugendschutzbeauftragter ist jedoch mehr als die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Er unterstützt Betreiber dabei, mögliche Probleme frühzeitig zu erkennen und den Jugendmedienschutz im laufenden Betrieb angemessen zu berücksichtigen.
