Unsere Dienstleistung umfasst die Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter für erotische Internetseite. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist für geschäftsmäßige Internetangebote mit erotischen Inhalten gesetzliche Pflicht. Seit vielen Jahren stehen wir unseren betreuten Projekten als Jugendschutzbeauftragte kompetent, zuverlässig und erfahren zur Seite.
Über die Jahre haben wir Unmengen an Erfahrungen als Jugendschutzbeauftragter gesammelt und sind mit den verschiedenen Altersverifikations- und Jugendschutzprogrammen konfrontiert worden und es gibt wohl kaum etwas in der Erotikbranche, was wir als Jugendschutzbeauftragte bisher nicht gesehen oder gelesen haben.
Aus dieser Erfahrung heraus entstand unsere Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragte, die wir nun seit Jahren ausüben. Dabei war es uns wichtig die Gebühren stets niedrig zu halten, denn nur ein erschwinglicher Jugendschutzbeauftragter sorgt dafür, dass die Motivation zur Erfüllung der gesetzlichen Jugendschutzvorgaben erhalten bleibt. Nutzen sie diese kleine Investition für einen Jugendschutzbeauftragter oder Jugendschutzbeauftragte um sich vor großen Schaden zu bewahren; wir helfen Ihnen gerne.
Seit vielen Jahren stehen wir als Jugendschutzbeauftragter kompetent und erfahren zur Seite. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist für geschäftsmäßige Internetangebote mit erotischen Inhalten gesetzliche Pflicht. Unsere Dienstleistung umfasst die Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragter für erotische Internetseite und Jugendschutzbeauftragte.
Gewerbsmäßige Angebote die solche Inhalte aufweisen müssen zwingend ein Jugendschutzbeauftragter bestellen. Weiterhin sollten Sie für sich selbst prüfen, ob Sie neben der Abwendung der o.a. "Gefahren", einfach nur aus der inneren Überzeugung eine Jugendschutzbeauftragte bestellen, um aktiv den Jugendschutz zu unterstüzen. Ein kleiner Beitrag mittels Jugendschutzbeauftragter mit großer Wirkung, sowohl moralisch als auch zur eigenen Sicherheit.
Wenn Sie Ihre Internetseite gewerbsmäßig betreiben, müssen Sie einen Jugendschutzbeauftragter bestellen, selbst wenn Sie dort nur (wohlmöglich sogar deftigen) erotischen Text veröffentlicht haben brauchen Sie eine Jugendschutzbeauftragte.
Die Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
ist für gewerbsmäßige Seiten gesetzlich vorgeschrieben, jedoch nicht für rein
private Internetseiten.
Sie sollten jedoch genau prüfen, ob Ihre Internetseite nicht doch als
gewerbsmäßig einzustufen ist. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie etwas mit
Wiederholungsabsicht über Ihr Internetangebot veräußern wodurch Sie einen Jugendschutzbeauftragter brauchen.
Kann ich mich auf meiner eigenen Homepage nicht als Jugendschutzbeauftragte angeben?
Nein, der Jugendschutzbeauftragter darf nicht identisch sein mit dem verantwortlichen Betreiber der Homepage.
Wie muss der Jugendschutzbeauftragter auf meiner Internetseite kenntlich gemacht werden?
Wird ein Jugendschutzbeauftragter bestellt, muss die Jugendschutzbeauftragte nicht auf der eigenen Seite
expliziet genannt sein. Aus unserer Erfahrung ist es aber ratsam den Jugendschutzbeauftragten
deutlich im Impressum zu benennen. Somit ist dann für alle klar und deutlich,
dass hier ein Jugendschutzbeauftragter bestellt ist und unnötige Abmahnversuche werden gleich
unterbunden.
Brauche ich einen Jugendschutzbeauftragter, wenn ich meine Seiten im Ausland liegen habe (Holland, USA, etc)?
Ja! Es ist unerheblich wo (auf welchen Server und welchem Land)
die Seite liegt. Ist die Domain nachvollziehbar auf eine deutsche Adresse (und
somit deutschen Domaininhaber) angemeldet, können Sie ebenfalls belangt werde.
Es ist ein Irrglaube, dass das einfache Umziehen der Internetseite ins Ausland
Sie vor gesetzlichen Konsequenzen schützt. Das funktioniert nur, wenn Sie Ihren
kompletten Wohnsitz ebenfalls ins Ausland verlegen würden. Aber welche
Privatperson macht das schon nur um eine Internetseite betreiben zu können? Im
deutschen Gesetz wird das das "Herkunftslandprinzip" genannt. Also der Ort der
(Homepage-)Erstellung ist entscheidend und ausschlaggebend.
Die wesentlichen Leistungsmerkmale als Jugendschutzbeauftragte für unsere betreuten Projekte sind
Unsere öffentliche Benennung als Jugendschutzbeauftragte
Selbstverständlich können Sie uns nach erfolgter Beauftragung öffentlich auf Ihren Seiten als Ihr Jugendschutzbeauftragter ausweisen.
Üblicherweise erfolgt dies im Impressum, kann aber auch an jeder anderen sinnvollen und geeigneten Stelle geschehen.
Mit der Erstprüfung erhalten Sie einen Vorschlag, wie unsere Benennung als Jugendschutzbeauftragte sinnvoll gestaltet werden kann.
Es besteht zwar keine Pflicht den Jugendschutzbeauftragten auf Ihren Seiten öffentlich zu benennen, allerdings empfehlen wir den
Jugendschutzbeauftragten stets anzugeben. Damit wird für Dritte klar ersichtlich, dass Sie einen Jugendschutzbeauftragten eingesetzt
haben und es kommt diesbezüglich nicht zu Missverständnissen.
Nach Bestätigung Ihrer Beauftragung ist unsere erste Aufgabe als Jugendschutzbeauftragter die ausführliche Prüfung Ihrer angemeldeten
Projekte. Das Ergebnis der Erstprüfung wird als Jugendschutzbeauftragte in einem ausführlichen Bericht festgehalten, welcher Ihnen nach
Abschluss der Prüfung meistens innerhalb von 24h nach unserer Bestätigung der Beauftragung zugeht.
Wir versuchen dabei stets als Jugendschutzbeauftragte verständlich zu sein.
Ein wichtiges Thema für einen Jugendschutzbeauftragter ist die differenzierte Erläuterung zur Notwendigkeit eines Jugendschutzprogramms
als auch Altersverifikationssystems (AVS). Jugendschutzprogramme werden oft mit Altersverifikationssysteme verwechselt, wobei beide Themen
keinesfalls identisch sind.
Wir unterstützen Sie mit Erläuterungen zu dieser verwirrenden Thematik, um Ihnen Sinn, Zweck und Notwendigkeit näher zu bringen.
Im Einzelnen helfen wir Ihnen ebenfalls bei der Integration geeigneter Jugendschutzprogramme als auch Auswahl anerkannter
Altersverifikationssysteme (sofern notwendig).
Eine wiederholte Sichtung durch ihren Jugendschutzbeauftragten erfolgt entweder sporadisch zufällig oder spätestens zum
Zeitpunkt einer erneuten Rechnungslegung für einen weiteren Zeitraum. Sollte bei Ihnen der Bedarf entstehen, dass wir nach einem
angemessenen Zeitabstand außerhalb des o.a. Turnus Ihr Projekt nochmals sichten, so genügt ein kurzer Hinweis Ihrerseits zur Veranlassung
der Wiederholungssichtung durch Jugendschutzbeauftragter.
Diese Vorgehensweise hat sich etabliert, da Sie als Betreiber allein wissen, wann sich etwas Wesentliches verändert hat,
was eine wiederholte Sichtung durch den Jugendschutzbeauftragter sinnvoll erscheinen lässt.
Sollte solch ein Umstand eintreten, so können Sie gerne mit Ihren Jugendschutzbeauftragter Kontakt aufnehmen, damit Jugendschutzbeauftragte
Ihr Vorhaben aus Jugendschutzsicht einschätzen können. Das macht umso mehr Sinn, als dass nachträgliche Änderungen der Jugendschutzbeauftragter
an bestehenden Inhalten wesentlich aufwendiger sind, als im Vorfeld bereits gemeinschaftlich abzuklären, ob und wie eine geplante Änderung aus
Jugendschutzsicht umgesetzt werden kann/muss.
Ständiger Ansprechpartner als Jugendschutzbeauftragter bei Bewertungen von Inhalten
Aus Erfahrung wissen wir, dass unsere betreuten Projekte anhand unserer Leitfäden den Alltagsbetrieb zum Thema Jugendschutz verantwortungsbewusst
meistern. Natürlich wird es vorkommen, dass Sie sich trotzdem zu einem Thema manchmal nicht sicher sind. Zögern Sie nicht uns, Ihre
Jugendschutzbeauftragter, in solch einem Fall anzusprechen. Wir werden Ihnen gerne eine zeitnahe Antwort geben, selbst wenn es sich nur um
eine augenscheinlich geringfügige Jugendschutz-Frage handelt.
Diese Vorgehensweise mit Jugendschutzbeauftragter und Jugendschutzbeauftragte hat sich bewährt und trägt dazu bei Sie für die Jugendschutzvorgaben
zu sensibilisieren. Sie haben damit nicht nur die Möglichkeit der ständigen Rücksprache, sondern steigern damit auch Ihre eigene gefühlte
Sicherheit in Fragen des Jugendschutzes.